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Abrechnung der COVID-19-Impfung: So läuft es seit dem 1. JuliAlle Neuerungen auf einen Blick

Derzeit kommt es bei den Abrechnungsteams der KV RLP vermehrt zu Anfragen bezüglich der Abrechnungssystematik der COVID-19-Impfungen seit 1. Juli 2023. Nach dem Auslaufen der Coronavirus-Impfverordnung kam es hier zu einigen wichtigen Änderungen, über die die KV RLP im Folgenden informiert.

Mit Ablauf des 7. Aprils 2023 endete die Coronavirus-Impfverordnung zur Erbringung der COVID-19-Impfungen und damit auch die Zuständigkeit des Bundes für die Vergütung der Leistungen. Ab dem 8. April 2023 ging damit der Sicherstellungsauftrag für die COVID-19-Impfungen auf die gesetzlichen Krankenkassen über. Die rheinland-pfälzischen Krankenkassen hatten der KV RLP bis dato kein annehmbares Angebot vorgelegt, so dass – wie auch in einigen anderen KV-Regionen – zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erzielt werden konnte. Aufgrund der fehlenden Vergütungsregelung konnte deshalb die COVID-19-Impfung ab dem 8. April 2023 nur gegen Privatliquidation nach GOÄ auf dem Weg der Kostenerstattung abgerechnet werden.

Im weiteren Verlauf der Verhandlungen konnten sich die KV RLP und die Krankenkassen darauf einigen, die COVID-19-Impfungen ab Juli 2023 in die Regelversorgung zu überführen. Somit können gesetzlich Versicherte seit dem 1. Juli 2023 die COVID-19-Impfung über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) in der Arztpraxis erhalten.

Alle Neuerungen auf einen Blick

Das hat sich bei der Dokumentation, Abrechnung und Vergütung mit Auslaufen der Coronavirus-Impfverordnung geändert:

  • Die Vergütung für die ärztliche Impfleistung wurde zwischen der KV RLP und den rheinland-pfälzischen Krankenkassen verhandelt und festgelegt. 
  • Die COVID-19-Impfsurveillance wird fortgeführt. Die Inhalte der Dokumentation sind unverändert.
  • Für die Abrechnung verwenden Arztpraxen weiterhin die bekannten Abrechnungsnummern. Einige Abrechnungsnummer sowie das Suffix zur Indikation „Pflegeheimbewohner/in“ sind entfallen.

Die derzeit gültigen Abrechnungsnummern der KV RLP für Leistungen der Anlage 2 der Schutzimpfung-Richtlinie sind auf der Website der KV RLP hinterlegt (Quartalsschlüssel erforderlich).

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