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Abrechnung von ambulanten OperationenKassenbeanstandungen vermeiden

Im Zusammenhang mit Anästhesie- und Überwachungsleistungen überprüfen die gesetzlichen Krankenkassen regelmäßig die Abrechnung von ambulanten Operationen. Sachlich-rechnerischen Korrekturen der Kostenträger lassen sich vorbeugen, sofern Arztpraxen bestimmte Sachverhalte beachten.

Um Beanstandungen der Krankenkassen bei der Abrechnung ambulanter Operationen zu vermeiden, gibt das Abrechnungsteam der KV RLP folgende Hinweise:

  • Operateurin bzw. Operateur und Anästhesistin bzw. Anästhesist müssen auf die korrekte Angabe des Operationsdatums achten. Sowohl die Operation als auch die Narkoseleistung sind am Tag der Durchführung der entsprechenden Leistung abzurechnen.
  • Die postoperativen Überwachungskomplexe (Abschnitt 31.3 EBM) sind nach Erbringung von ambulanten Operationen nur von der Operateurin bzw. vom Operateur oder von der Anästhesistin bzw. vom Anästhesisten abrechnungsfähig. Zwischen den beiden ist eine interne Vereinbarung erforderlich.
  • Die Postoperativen Behandlungskomplexe (Abschnitt 31.4 EBM) können von der Operateurin bzw. vom Operateur oder auf Überweisung der Operateurin bzw. des Operateurs von der weiterbehandelnden Arztpraxis abgerechnet werden. Stellt die Operateurin bzw. der Operateur eine Überweisung hierfür aus, kann er den postoperativen Behandlungskomplex nicht abrechnen.

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