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Abrechnungsdaten und Dokumente: Darauf sollten Praxen achtenWichtig für eine schnelle und reibungslose Bearbeitung

Die allermeisten Mitglieder der KV RLP nutzen bereits den geschützten Mitgliederbereich und übermitteln auf diesem Weg die Abrechnungsdaten und Dokumente, zum Beispiel Sammelerklärungen und sachlich-rechnerische Korrekturen. Einige Unterlagen werden jedoch im Original benötigt – insbesondere die SKT-Scheine. Die KV RLP erläutert nachfolgend, welche Unterlagen im Original vorliegen müssen und in welcher Form diese einzureichen sind, damit eine schnelle und reibungslose Bearbeitung erfolgen kann.

Grundsätzlich sind alle Abrechnungsdokumente und die Umschläge mit dem Arztstempel mit BSNR zu versehen. Die Angabe der BSNR auf dem Arztstempel ist für die Zuordnung der Abrechnungsunterlagen zwingend erforderlich.

Aus aktuellem Anlass informiert die KV RLP erneut darüber, welche Unterlagen für die Bearbeitung der Abrechnung benötigt werden und wie diese Unterlagen einzureichen sind

Merkblatt

  • Nicht heften – klammern – kleben – keine Klarsichtfolien – keine Post-it-Haftnotizen – keine Mehrfachverpackung einzelner Scheine innerhalb einer Sendung

Die Abrechnungsunterlagen sind lose und nach Kostenträger sortiert einzureichen. Dabei wird auf die Verwendung von Klarsichtfolien, Mehrfachverpackungen einzelner Scheine und Post-it-Haftnotizen verzichtet. Dies führt zu einem geringeren Aufwand in der Scanstelle und beschleunigt die Bearbeitung.

  • Einreichung von Abrechnungsunterlagen über den Mitgliederbereich

Unterlagen (Sammelerklärungen, sachlich-rechnerische Korrekturen), die über den Mitgliederbereich eingereicht bzw. hochgeladen werden, brauchen nicht zusätzlich per Papierpost gesendet werden. Mehrfach eingereichte Unterlagen (Dubletten) zum gleichen Sachverhalt verzögern die Bearbeitungszeit. Die SKT-Scheine können nicht über den Mitgliederbereich hochgeladen werden, da diese im Original benötigt werden.

  • SKT-Scheine – Arztstempel mit Betriebsstättennummer (BSNR)

Die SKT-Scheine sind sortiert nach Kostenträger und versehen mit einem Arztstempel mit Betriebsstättennummer einzureichen.

  • Nicht benötigte Unterlagen

Das Protokoll des KBV-Prüfmoduls, KBV-Statistiken und die Eingangsbestätigung der Online-Abrechnung werden für die Quartalsabrechnung nicht benötigt und müssen der KV RLP nicht vorgelegt werden.

Ebenfalls werden SKT-Scheine der Bundeswehr (VKNR 79868 und VKNR 79869), Bundespolizei (VKNR 27860), Zentrale Polizeitechnische Dienste NRW (VKNR 24870), Patientenerklärungen und Kopien von Europäischen Versichertenkarten, Bundesversorgungsgesetz (BVG), Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG), Heilfürsorgeabrechnungsstelle beim LBV (VKNR 61876) und Sozialversicherungsabkommen (SVA) nicht für die Abrechnung benötigt. Diese verbleiben zur eigenen Aufbewahrung in der Arztpraxis. Eine entsprechende Aufstellung ist auf der Website der KV RLP einzusehen.

Berechtigungsscheine für eine ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden nicht über die KV RLP abgerechnet. Diese sind bei der zuständigen Bezirksärztekammer einzureichen. 

Zur Aufstellung

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