Seit dem 18. Dezember 2023 hatten Eltern eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihres Kindes (Muster 21) auch per Telefon oder Videosprechstunde erhalten können. Diese Sonderregelung war zunächst bis zum 30. Juni befristet. Ab sofort gilt sie dauerhaft. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt und dazu eine Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte getroffen.
Demnach gelten die Voraussetzungen, unter denen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Voraussetzung: Die Patientin oder der Patient ist in der Praxis bekannt und es liegen keine schweren Symptome vor.
Die Bescheinigung kann nach telefonischer Anamnese für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine weitere telefonische Bescheinigung ist erlaubt, wenn die Ärztin oder der Arzt das Kind zwischenzeitlich persönlich untersucht hat.
Laut KBV können Praxen weiterhin für den Versand der AU die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen. Sie wird aktuell mit 86 Cent bewertet.