Die Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regelt die verordnungsfähigen Ausnahmen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen.
Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat beschlossen, die nach AM-RL Anlage I Nr. 11 und Nr. 12 bestehenden Ausnahmeregelungen für Calciumverbindungen und Vitamin D als Monopräparate oder als freie bzw. fixe Kombination zu ändern. Bislang waren die entsprechenden Arzneimittel unter anderem bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit verordnungsfähig.
Die beiden Ausnahmeregelungen werden nun jeweils um die Behandlung mit Parathormonrezeptor (PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab erweitert. Gleichzeitig erfolgt bezüglich der Vorgaben der jeweiligen Fachinformation eine Anpassung der entsprechenden Formulierungen an die Regelung der AM-RL § 12 Absatz 7. Demnach sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Begleitmedikation verordnungsfähig, "wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist."
Der Beschluss ist seit dem 20. Januar 2024 in Kraft.