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Aktualisierungen in Anlage I: Flohsamen und FlohsamenschalenArzneimittel-Richtlinie

Die Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regelt die verordnungsfähigen Ausnahmen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen.

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat beschlossen, die nach AM-RL Anlage I Nr. 18 bestehende Ausnahmeregelung für Flohsamen und Flohsamenschalen von der Indikation Morbus Crohn auf die Indikation chronisch entzündliche Darmerkrankungen zu erweitern. Der Begriff chronisch entzündliche Darmerkrankungen umfasst als schwerwiegende Erkrankungen sowohl Morbus Crohn als auch Colitis Ulcerosa. Ähnlich wie bei Morbus Crohn treten auch bei Colitis Ulcerosa Diarrhöen auf, zu deren Behandlung Indische Flohsamen angewendet werden können. Durch die Abänderung wurde nun klargestellt, dass Flohsamen und Flohsamenschalen nicht nur bei Morbus Crohn, sondern auch bei Colitis Ulcerosa für die unterstützende Quellmittelbehandlung als Therapiestandard ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnungsfähig sind.

Der Beschluss ist seit dem 7. November 2023 in Kraft.

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