Die KV RLP weist darauf hin, dass die Gebührenordnungspositionen (GOP) 30133 und 30134 sowie die GOP der Abschnitte 30.1.1 EBM (GOP 30100) und 30.1.2 EBM (GOP 30110 bis 30123) nur von:
- Fachärztinnen und Fachärzten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
- Fachärztinnen und Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- Vertragsärztinnen und Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Allergologie,
- Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärztinnen und Lungenärzte,
- und Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin
berechnet werden dürfen.