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Anlage III: Aktualisierung Nr. 10 (Antidementiva) und Ergänzung in Nr. 10a (Donanemab)Änderung der Arzneimittel-Richtlinie

Nachdem der Wirkstoff Lecanemab im Februar 2026 als erster monoklonaler Antikörper zur Behandlung der Alzheimer-Krankheit in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen wurde, folgt nun die Ergänzung des Wirkstoffes Donanemab.

Auch für Donanemab müssen die komplexen Vorgaben der Fachinformation zur Diagnostik und Therapiekontrolle sowie die Schwere der möglichen Nebenwirkungen beachtet werden. Eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist nur für die in Anlage III Nr. 10a der AM-RL konkretisierte Indikation möglich.

Die Einleitung und Überwachung der Therapie muss durch Fachärztinnen und -ärzte für Neurologie oder Fachärztinnen und -ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen, die über Erfahrung in der Alzheimer-Behandlung sowie Möglichkeiten zur zeitnahen Magnetresonanztomografie-(MRT)-Diagnostik verfügen.

Für die Weiterverordnung ist regelmäßig – im Falle von Lecanemab mindestens alle 6 Monate – zu überprüfen, ob ein Übergang in eine mittelschwere Alzheimer-Krankheit verhindert wurde. Die maximale Behandlungsdauer mit Donanemab beträgt 18 Monate. Auch bei Therapieunterbrechung darf die Behandlungsdauer nicht überschritten werden.

Der Beschluss ist seit dem 21. August 2026 in Kraft. 

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