Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) enthält eine Übersicht aller Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse sowie Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von OTC-Arzneimitteln für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr.
Abgrenzung von Lecanemab zu anderen Antidementiva
Nach Anlage III Nr. 10 der AM-RL sind Antidementiva von der Verordnung ausgeschlossen, sofern der Versuch einer Therapie mit Monopräparaten über 12 Wochen Dauer (bei Cholinesterasehemmern und Memantin über 24 Wochen Dauer) erfolglos geblieben ist.
Lecanemab ist der erste zugelassene monoklonale Antikörper zur Behandlung der Alzheimer-Krankheit und unterscheidet sich von den bisher verfügbaren Antidementiva dahingehend, dass die Therapie auf die zugrundeliegenden Krankheitsprozesse abzielt. Aus diesem Grund und weil sich die Spektren möglicher unerwünschter Wirkungen und erforderlicher Maßnahmen zur Risikominimierung zusätzlich unterscheiden, ist Lecanemab von den herkömmlichen Antidementiva abzugrenzen. Daher wurde in Nr. 10 nach der Angabe “Antidementiva” die Angabe “(mit Ausnahme von Lecanemab)” eingefügt.
Konkretisierung der Verordnungsbedingungen für Lecanemab
Mit der neu eingeführten Nr. 10a – Lecanemab, wurden ergänzend die Verordnungsbedingungen für den Wirkstoff in Anlage III der AM-RL konkretisiert.
Aufgrund der komplexen Vorgaben der Fachinformation zur Diagnostik und Therapiekontrolle sowie der Schwere der möglichen Nebenwirkungen von Lecanemab, ist die Verordnung zu Lasten der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) nur für die in Anlage III Nr. 10a konkretisierte Indikation möglich. Die Einleitung und Überwachung der Therapie muss durch Fachärztinnen und -ärzte für Neurologie oder Fachärztinnen und -ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen, die Erfahrung in der Alzheimer-Behandlung und Möglichkeiten zur zeitnahen Magnetresonanztomografie (MRT) - Diagnostik haben.
Für die Weiterverordnung von Lecanemab ist außerdem alle 6 Monate zu überprüfen, ob ein Übergang in eine mittelschwere Alzheimer-Krankheit verhindert wurde.
Der Beschluss ist seit dem 18. Februar 2026 in Kraft.