In die Anlage der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung (Anlage Va Teil 3) werden honighaltige Produkte als neue Produktgruppe aufgenommen.
Abgrenzung zu Verbandmitteln
Honighaltige Produkte enthalten Bestandteile, die aktiv die Wundheilung beeinflussen können. Sofern direkter Wundkontakt besteht oder Honigbestandteile in die Wunde abgegeben werden, zählen diese nicht mehr zu Verbandstoffen mit ergänzenden Eigenschaften (Anlage Va Teil 2).
Therapeutische Wirkweise
Zu honighaltigen Produkten zählen beispielsweise honighaltige Wundauflagen oder nicht formstabile Zubereitungen. Durch ihre immunstimulierende, antimikrobielle und entzündungshemmende Wirkung, erfüllen sie aus Sicht des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die Kriterien einer therapeutischen Wirkung nach § 54 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
Verordnen Sie wirtschaftlich
Durch die Aufnahme der honighaltigen Produkte in die Anlage Va Teil 3 sind diese bis zum 2. Dezember 2025 formal gesehen zulasten der GKV verordnungsfähig.
Ab dem 3. Dezember 2025, nach Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist für sonstige Produkte der Wundbehandlung der Anlage Va Teil 3, sind diese Produkte nur dann Kassenleistung, wenn der therapeutische Nutzen durch den G-BA bestätigt und eine Aufnahme in die Anlage V (Medizinprodukte) erfolgt ist.
Die Verordnung sollte unter Beachtung der zweckmäßigen und notwendigen Therapie, sowie unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots erfolgen.
Der Beschluss ist seit dem 17. Juni 2025 in Kraft.