Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, in Teil 3 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (Sonstige Produkte zur Wundbehandlung) folgende Produktgruppe neu aufzunehmen: nicht formstabile Zubereitungen. Es handelt sich dabei definitionsgemäß um halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung, insbesondere in Form von:
- Gelen: Gelbildner und eine flüssige Phase als Grundbestandteile; Flüssigkeit ist in einem Netzwerk des Gelbildners gebunden
- Cremes: mehrphasige halbfeste Systeme, die aus einer lipophilen und einer wässrigen Phase bestehen
- Salben: wasserfreie, halbfeste Einphasensysteme, in denen feste oder flüssige Stoffe dispergiert sein können
- Lösungen: homogene Flüssigkeiten, in denen Stoffe gelöst sind
- flüssigen, auch aufgeschäumten, Emulsionen: unter Verwendung von Emulgatoren erzeugte heterogene Gemische zweier oder mehrerer nicht miteinander mischbarer Phasen
- Suspensionen: heterogene Gemische aus einer Flüssigkeit und einem darin dispergierten Feststoff
Hintergrund der Entscheidung ist, dass halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung nicht der Definition eines Verbandmittels nach § 31 Absatz 1a SGB V entsprechen, da sie die Funktion der Abdeckung oberflächengeschädigter Körperteile nicht ausreichend erfüllen.
Künftig sind halbfeste bis flüssige Zubereitungen nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie einen entsprechenden Nutzennachweis durch den G-BA erhalten haben.
Der Beschluss ist seit dem 7. September 2023 in Kraft.