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Arzneimittel-Richtlinie: erstes Sonstiges Produkt zur Wundbehandlung in Anlage V aufgenommenÄnderung der Arzneimittel-Richtlinie UrgoStart Tül

In Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie sind verordnungsfähige Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter festgelegt. 

Das zuvor zur Anlage Va Teil 3 zugehörige UrgoStart Tül wurde nun, nach Antrag des Herstellers und positiver Bewertung des medizinischen Nutzens durch den G-BA, seit dem 5. Juni 2025 in Anlage V aufgenommen und ist seitdem unter folgenden Bedingungen und Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erstattungsfähig:

“Zur Wundbehandlung von diabetischen Fußulzera, nach Ausschluss einer kritischen Ischämie, bei Erwachsenen, deren Wunden nicht infiziert sind und bei denen nach einer mindestens zweiwöchigen Behandlung mit Verbandmitteln nach § 53 der AM-RL ein Heilungsfortschritt ausblieb.”

Die vorläufige Befristung bis zum 5. Mai 2027 ist hierbei zu berücksichtigen.

Therapeutische Wirkung durch Sucrose-Octasulfat

UrgoStart Tül hat eine (TCL)-NOSF-Matrix ((Lipido-ColloidTechnology)-Nano-Oligo-Saccharide-Factor), welche ein Salz von Sucrose-Octasulfat als Teil der Beschichtung enthält.

Mit der vorangegangenen Aufnahme der zur Wundheilung dienenden “Sucrose-Octasulfathaltigen Produkte” in Anlage Va Teil 3 der Arzneimittel-Richtlinie am 6. Februar 2024, wurde deren pharmakologische und therapeutische Wirkung durch den G-BA bereits anerkannt.

Auslauf der Übergangsregelung - Behalten Sie die Neuaufnahmen in Anlage V im Blick

Im Hinblick auf das Auslaufen der verlängerten Übergangsregelung zu den Sonstigen Produkten zur Wundbehandlung am 2. Dezember 2025, ist davon auszugehen, dass weitere Hersteller die Aufnahme ihrer bisher zu Anlage Va Teil 3 zählenden Produkte in Anlage V der Arzneimittel-Richtline beantragen werden. Aus diesem Grund sollten Sie, um weiterhin die korrekte Verordnung der betroffenen Produkte sicherzustellen, besonderes Augenmerk auf künftige Änderungen der Anlage V durch positive Bewertungen des G-BA legen.

Achten Sie auch bei den neu aufgenommenen Produkten in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin auf das Wirtschaftlichkeitsgebot.

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