Patientinnen und Patienten, bei denen eine schwere Tabakabhängigkeit besteht, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Verordnung ist frühestens drei Jahre nach einer vorhergehenden Behandlung zulässig.
Für Versicherte, bei denen keine schwere Tabakabhängigkeit diagnostiziert werden kann, sind weiterhin Lifestyleprodukte auf einem Privatrezept zu verordnen.
Feststellung der schweren Tabakabhängigkeit
Zunächst erfolgt die ärztliche Feststellung der Diagnose F17.2 - Abhängigkeitssyndrom durch Gebrauch von Tabak nach ICD-10-GM. Ergänzend ist einer der folgenden Aspekte zu erfüllen:
- Versicherte führen zur Selbsteinschätzung einen Fagerströmtest für Zigarettenabhängigkeit (FTZA) durch. Das Ergebnis muss einen Punktwert von mindestens 6 ergeben,
oder
- Patientinnen oder Patienten, denen eine Abstinenz trotz bestehender Risikokonstellation (zum Beispiel COPD/Asthma, kardiale oder kardiovaskuläre Erkrankungen, Schwangerschaft) nicht gelingt.
Welche Wirkstoffe stehen zur Verfügung
In der neu eingeführten Anlage IIa der Arzneimittel-Richtlinie werden die Wirkstoffe Nicotin und Vareniclin aufgenommen. Diese können in Verbindung mit einem evidenzbasierten Programm zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Nicotin-haltige Fertigarzneimittel können in Form von Transdermalen Pflastern (TTS) mit weiteren Darreichungsformen kombiniert werden, beispielsweise mit Kaugummi oder Spray.
Die Wirkstoffe Nicotin und Vareniclin können untereinander nicht kombiniert werden.
Die verschreibungspflichtigen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Cytisin und Bupropion bleiben von der Neuregelung unberührt und werden weiterhin als Lifestylearzneimittel in der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie geführt.
Evidenzbasierte Entwöhnungsprogramme
In § 20 SGB V wird geregelt, dass Krankenkassen Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (Primärprävention) sowie zur Förderung eines gesundheitsbewussten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) anbieten müssen. Darunter fallen auch Programme zur Rauchentwöhnung, welche von den jeweiligen Krankenkassen angeboten werden.
Ein solches Programm kann auch eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechende digitale Gesundheitsanwendung dauerhaft in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen wurde. Bisher wurden nur die Apps “Nichtraucherhelden” und “Smoke Free” dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen.
Nachweispflicht für Teilnahme an Programmen besteht nicht
Da keine Verpflichtung für das Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikaten für die Entwöhnungsprogramme besteht, können Ärztinnen und Ärzte diese auch nicht zu Dokumentationszwecken verwenden. In der Arzneimittel-Richtlinie wird lediglich eine Mitwirkungspflicht der Versicherten geregelt. Demnach müssen Patientinnen und Patienten glaubhaft bestätigen, dass sie an einem entsprechenden Programm teilnehmen.
Therapieverlauf überwachen
Nach Ablauf einer Therapiedauer von drei Monaten ist die Zweckmäßigkeit der weiteren Verordnung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu prüfen. Bei Unverträglichkeit des zuerst verordneten Arzneimittels zur Tabakentwöhnung gilt die Umstellung auf ein neues Arzneimittel zur Tabakentwöhnung als Teil der begonnenen Behandlung.
Der Beschluss ist seit dem 20. August 2025 in Kraft.