Die gesetzgebende Instanz hat die Substitutionsmöglichkeit für nicht vorrätige oder nicht lieferbare Arzneimittel bis zum 31. Juli verlängert. Solange dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit der Ärztin bzw. dem Arzt ein wirkstoffgleiches Präparat in einer anderen Packungsgröße oder Wirkstärke abgeben, sofern die verordnete Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs nicht überschritten wird.
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