Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 25340 bis 25343 können je Zielvolumen für die gesamte Bestrahlungsdosis in einem Krankheitsfall einmal abgerechnet werden. Auch wenn sich die Bestrahlung über Quartalsgrenzen und damit Abrechnungsgrenzen hinweg erstreckt, sind die GOP 25340 bis 25343 nur einmal je Zielvolumen einer Bestrahlungsserie abrechnungsfähig.
Eine mehrfache Berechnung der GOP 25340 bis 25343 bei der Behandlung desselben Zielvolumens einer Bestrahlungsserie ist laut der Präambel 25.1 Nr. 7 des EBM nur zulässig, wenn während der Behandlung wesentliche Änderungen der Bestrahlungsplanung durch Umstellung der Technik (Umstellung von Stehfeld- auf Pendeltechnik, von Photonen- auf Elektronenbestrahlung, Volumenreduktion bei Boostbestrahlung) aus strahlenbiologischen Gründen oder zur Anpassung an das Tumorvolumen bei Tumorprogression oder -regression notwendig werden.