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BSG-Urteil: Honorarkürzung bei TI-Verweigerung ist rechtensKV RLP: Sanktionen nicht der richtige Weg

Lehnen es Praxisinhabende ab, ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen, so müssen sie laut Gesetz mit Honorarkürzungen rechnen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs für TI-Verweigernde bestätigt.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hatte gegen die Honorarkürzung für das 1. Quartal 2019 geklagt, nachdem sich die BAG geweigert hatte an die TI anzubinden und demzufolge auch keinen Abgleich der Versichertenstammdaten durchführte. Die BAG hatte sich in ihrer Klagebegründung auf erhebliche gesetzgeberische Mängel hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben berufen. Aufgrund der Weigerung musste die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar der BAG für das entsprechende Quartal um ein Prozent kürzen. Das Gesetz sieht eine solche Kürzung bis zum Anschluss an die TI ausdrücklich vor.

Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführte, stelle die Verpflichtung der BAG zur TI-Anbindung "keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre ärztliche Berufsfreiheit dar". Ebenso sei die Pflicht zum Versichertenstammdatenabgleich verhältnismäßig und diene dem "legitimen Zweck, Leistungsmissbrauch durch die Identifizierung ungültiger, verlorener oder gestohlen gemeldeter elektronischer Gesundheitskarten zu verhindern". Auch datenschutzrechtlich ist die Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs auch Sicht des 6. Senats beim BSG nicht zu beanstanden. Die Datenverarbeitung entspreche den besonderen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesundheitsbereich. "Eine vorherige Datenschutz-Folgenabschätzung war für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht zwingend erforderlich", heißt es in einer Mitteilung des BSG.

KV RLP: Sanktionen führen zu Vertrauensverlust in die Digitalisierung

Unabhängig vom Urteil des BSG bleibt die KV RLP bei ihrer Position, dass Sanktionen nicht der richtige Weg sind, um die Akzeptanz der niedergelassenen Ärzte- und Psychotherapeutenschaft für die zweifellos notwendige Digitalisierung in der ambulanten Gesundheitsversorgung zu gewinnen. "Vor dem Hintergrund der zahlreichen technischen Pannen bei der Einführung von telematischen Anwendungen wie dem eRezept führen Honorarsanktionen im Gegenteil dazu, das Vertrauen in digitale Prozesse zu verlieren", ist KV RLP-Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub überzeugt. "Stattdessen ist es wichtig, die Vorteile der Telematik herauszustellen. Dies setzt natürlich technisch einwandfreie Anwendungen voraus. Hier muss die Industrie dringend ihre Hausaufgaben machen. Leidtragende unausgegorener Entwicklungen sind nicht nur die Praxen, sondern am Ende auch die Patientinnen und Patienten", argumentiert Peter Andreas Staub.

In einem zweiten Verfahren hinsichtlich der Höhe der TI-Finanzierungspauschalen wurde die Revision zurückgenommen. Ein immer noch anhängiges Parallelverfahren am Sozialgericht Stuttgart ist nach Auffassung der Klägerseite besser geeignet, die offenen Fragen zur Kostenerstattung für die Ärzte- und Psychotherapeutenschaft zu klären.

BSG-Urteil vom 6. März 2024 | Az.: B 6 KA 23/22 R (TI-Anbindungspflicht) | B 6 KA 24/22 R (Betriebskosten)

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