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BSG-Urteil: Krankengeldanspruch auch bei verspäteter Übermittlung der eAUArztpraxis ist für rechtzeitigen Versand zuständig

Krankengeldanspruch für Patientinnen und Patienten besteht weiterhin auch dann, wenn die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nicht rechtzeitig an die Krankenkasse übermittelt wurde. Für den rechtzeitigen Versand der eAU ist die Arztpraxis zuständig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil klargestellt.

In dem zu verhandelnden Fall war der Kläger seit dem 31. März 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 11. Mai 2021 erhielt er Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Am 28. Juli 2021 übersandte der Kläger seiner Krankenkasse AU-Bescheinigungen, mit denen die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 11. Mai bis 21. Juli 2021 lückenlos attestiert wurde. Daraufhin hatte die Krankenkasse die Krankengeldzahlung abgelehnt, weil ihr die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet wurde. Dies sei eine Obliegenheit des Versicherten. Daran habe auch die Einführung der eAU nichts geändert, weil diese im streitigen Zeitraum bislang nicht umgesetzt gewesen sei, begründete die Krankenkasse ihre Ablehnung.

Das BSG schloss sich dieser Auffassung nicht an und bestätigte zuvor ergangene Urteile der Vorinstanzen. Mit der gesetzlichen Einführung der unmittelbar elektronischen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse durch die Arztpraxis zum 1. Januar 2021 sei die Obliegenheit Versicherter zur Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit entfallen. Der Anspruch Versicherter auf Krankengeld ruhe auch dann nicht, wenn es die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt trotz seiner gesetzlichen Pflicht versäumt hat, die eAU rechtzeitig an die Krankenkasse zu übermitteln. Zu einer von dieser Übermittlungspflicht abweichenden Regelung seien die Bundesmantelvertragspartner nicht ermächtigt, urteilte das Gericht.

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