Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die neuen TI-Pauschalen per Verordnung festgelegt. Sie gelten bereits zum 1. Juli. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Praxen erhalten danach künftig monatlich eine Pauschale, die laut BMG die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur (TI) ausgleichen soll.
Die Umstellung der Finanzierung von Einmalpauschalen bei Anschaffung von TI-Komponenten mit laufenden Betriebskosten auf monatliche Pauschalen zum 1. Juli wurde mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz veranlasst. Die KBV und der GKV-Spitzenverband sollten die Höhe der neuen Pauschalen sowie weitere Details festlegen. Anfang April waren die Verhandlungen gescheitert. Das BMG war nun gesetzlich gefordert, in Form einer Ersatzvornahme die neue Regelung festzulegen. Danach erhalten Praxen ab Juli monatlich eine Pauschale, die sich aus der Summe der laufenden Betriebskosten und der anteiligen Investitionskosten pro Monat (bezogen auf fünf Jahre) berechnet.
"Die Digitalisierung bietet, sofern sie störungsfrei und ohne Mehraufwand funktioniert, die Chance, Praxisabläufe und Versorgungsprozesse zu unterstützen und zu verbessern", sagt KV RLP-Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub. "Wofür wir kein Verständnis haben, ist die Tatsache, dass die Praxen für die Anschaffungspflicht wieder einmal aus eigener Tasche in Vorleistung treten müssen und über Jahre erst ihre Kosten nur stückchenweise erstattet bekommen. Diese Art der Finanzierung entspricht einem Leasing-Modell, das jedoch für die Praxisdigitalisierung eben bisher nicht angeboten wird."
Details zu der neuen TI-Pauschale
Die Höhe der Pauschale ist dabei von der Praxisgröße abhängig. So erhält eine Praxis mit bis zu zwei Ärztinnen oder Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, deren Erstausstattung vor 2021 erfolgte und die den Konnektor noch nicht getauscht hat, beispielsweise eine monatliche Pauschale von 237,78 Euro. Bei mehr als drei Ärztinnen oder Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten sind es 282,78 Euro und bei mehr als sechs Ärztinnen oder Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten 323,90 Euro. Wurde der Konnektor aufgrund abgelaufener Sicherheitszertifikate bereits getauscht und von den Krankenkassen finanziert, fällt die Pauschale geringer aus.
Überproportionale Kürzung bei fehlender Anwendung
Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist, dass die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis vorliegen. Zu den notwendigen TI-Fachanwendungen gehören das Notfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (eMP), die elektronische Patientenakte (ePA), Kommunikation im Medizinwesen (KIM), die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der elektronische Arztbrief und ab dem 1. Januar 2024 die elektronische Verordnung (eRezept). Diese Fachanwendungen sind für alle Fachgruppen verpflichtend.
Fehlt eine der vorgegebenen Anwendungen, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Bei mindestens zwei fehlenden Anwendungen wird nach den Vorgaben des BMG keine Pauschale gezahlt. Ausnahmen für Fachgruppen ohne Patientenkontakte sind möglich.
Laut BMG orientiert sich die Gesamtsumme der Ausgaben für die neue TI-Pauschale "an den Kosten gemäß der bisherigen Finanzierungsvereinbarungen, sodass einer Arztpraxis im Regelfall weiterhin alle Kosten des Anschlusses und des Betriebes der Telematikinfrastruktur erstattet werden." Zudem seien jährlich zum 1. Januar Anpassungen vorgesehen in Höhe der prozentualen Steigerung des Orientierungswertes für EBM-Leistungen.
Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Sobald die Details feststehen, wird die KV RLP ihre Mitglieder darüber informieren.
Ansprüche nach alter Vereinbarung werden noch erstattet
Ansprüche auf Einmalpauschalen die vor dem 1. Juli 2023 entstanden sind werden noch erstattet. Praxen, die sich im 2. Quartal 2023 an die TI angeschlossen haben oder bis dahin die Voraussetzungen für weitere Anwendungen erfüllt haben, erhalten noch automatisch die entsprechenden Einmalpauschalen der alten Vereinbarung ausgezahlt.