Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf folgende Regelung hinsichtlich der bundesweiten Praxisbesonderheiten aufmerksam machen:
Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in der frühen Nutzenbewertung für ein neues Arzneimittel einen Zusatznutzen fest, so kann das pharmazeutische Unternehmen und der GKV-Spitzenverband im Rahmen der darauffolgenden Preisverhandlung auch die Anerkennung als bundesweite Praxisbesonderheit vereinbaren.
Diese Vereinbarung ist allerdings nur bis zum Ablauf des Unterlagen- und Patentschutzes gültig. Danach stellt das Arzneimittel keine bundesweite Praxisbesonderheit mehr dar und die Verordnungskosten des Originalarzneimittels wie auch die seiner Generika fließen in das Verordnungsvolumen mit ein. Im Übrigen gilt ab Wegfall der Schutzrechte der zuletzt gültige Erstattungsbetrag des Originalarzneimittels auch für generisch Anbietende als preisliche Obergrenze für den Abgabepreis fort.