In § 31 SGB V und der Arzneimittel-Richtlinie ist die Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln bei schweren Erkrankungen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Gemäß den gesetzlichen Regelungen ist derzeit in den allermeisten Fällen vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis eine Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse erforderlich. Mit Inkrafttreten des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) am 27. Juli 2023 wurden die Prüffristen der Krankenkassen verkürzt. So muss die Krankenkasse nun in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang über den Genehmigungsantrag entscheiden. Bei Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme, wie beispielsweise des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), muss die Entscheidung nach vier Wochen vorliegen.
Für Verordnungen von Cannabis im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) und für Anschlussverordnungen für eine während einer stationären Behandlung begonnenen Cannabistherapie beträgt die Prüffrist unverändert nur drei Tage. Die Verordnung im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedarf weiterhin keiner Genehmigung.