Die KV RLP bittet darum, alle durchgeführten und noch nicht abgerechneten Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) mit der Abrechnung für das 1. Quartal 2023 einzureichen. Aufgrund der Rechnungslegung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung können als Nachzügler eingereichte Leistungen der TestV in Folgequartalen nicht mehr berücksichtigt werden.
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