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Coronavirus-Impfverordnung: Leistungen bis 7. April mit Quartalsabrechnung 2/2023 einreichenHinweis der KV RLP

Die KV RLP weist ihre Mitglieder hinsichtlich der bevorstehenden Abgabe der Quartalsabrechnung für das 2. Quartal 2023 erneut auf Folgendes hin:

Alle bis einschließlich 7. April 2023 durchgeführten und bisher noch nicht zur Abrechnung gebrachten Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung können letztmalig mit der Abrechnung für das 2. Quartal 2023 eingereicht werden. Aufgrund der Rechnungslegung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung können in Folgequartalen nachträglich eingereichte Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung nicht mehr berücksichtigt werden. 

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