Nach der aktuell geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) übernimmt der Bund für sämtliche präventive Coronatests ab dem 1. März 2023 nicht mehr die Kosten. Mit dem Auslaufen der Testverordnung werden neben der Bürgertestung auch PoC-Antigentests für das Praxispersonal oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung sowie vor einer ambulanten Operation nur noch bis zum 28. Februar 2023 vom Bund finanziert. Somit können präventive Testungen, die von Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchgeführt werden, nicht mehr über die KV RLP abgerechnet werden. Es gelten die bekannten Abrechnungsfristen nach § 7 Absatz 4 TestV.
Restbestände PoC-Antigentests in den Praxen
Bis zum 28. Februar 2023 dürfen nur Sachkosten der bis dahin tatsächlich genutzten PoC-Antigentests abgerechnet werden.
Symptomatische Testungen nach EBM
Bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen besteht auch weiterhin die Möglichkeit, einen PCR-Test oder Labor-Antigentest durchzuführen und nach EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) abzurechnen.
Abstrich
- ist in der Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
Labordiagnostik
- PCR-Test im Labor GOP 32816
- Antigentest im Labor GOP 32779