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COVID-19: angepasste Impfstoffe für alle AltersgruppenHinweise zu Verordnung und Bestellung

Die KV RLP hat für Sie die wesentlichen Informationen zur COVID-19-Impfung zusammengefasst.

COVID-19-Impfstoffe

Zur Impfung stehen die an die Omikron-Variante JN.1 und KP.2 (ab November 2024) angepassten und zur Grundimmunisierung sowie Auffrischimpfung zugelassenen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Novavax (ab Dezember 2024) zur Verfügung:

  • Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis JN.1 von BioNTech/Pfizer ab 12 Jahren (graue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial
  • Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis JN.1 von BioNTech/Pfizer von 5 bis11 Jahren (blaue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial
  • Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis JN.1 von BioNTech/Pfizer  von 6 Monaten bis 4 Jahren (gelbe Kappe): vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnen, 3 Dosen pro Vial

Ab November 2024

  • Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis KP.2 von BioNTech/Pfizer ab 12 Jahre (graue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial
  • Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis KP.2 von BioNTech/Pfizer von 5-11 Jahren (dunkelblaue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial
  • Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis KP.2 von BioNTech/Pfizer von 6 Monaten bis 4 Jahren (gelbe Kappe): vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnen, 3 Dosen pro Vial

Ab Dezember 2024

  • Nuvaxovid® JN.1 auf Proteinbasis von Novavax ab 12 Jahre Fertiglösung, Einzeldosis-Durchstechflasche zu 0,5 ml

Nuvaxovid® JN.1 ab 1. Mai 2025 nicht mehr verfügbar

Die am deutschen Markt zur Verfügung stehenden Nuvaxovid® JN.1 Impfdosen erreichen spätestens am 30. April 2025 ihr Verfallsdatum. Eine Verwendung über diesen Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Der Impfstoff steht somit ab 1. Mai 2025 in Deutschland nicht mehr zur Verfügung. Abgelaufene Impfdosen sind der Vernichtung zuzuführen.

Cormirnaty® XBB.1.5-Impfstoffe nicht mehr verwendbar

Sollten in Arztpraxen noch Comirnaty® XBB.1.5-Impfstoffe (alle Altersklassen) vorhanden sein, müssen diese fachgerecht entsorgt werden. Da der Bund die Impfstoffe finanziert hat, besteht für die Praxen durch nicht verbrauchte Impfdosen keine Regressgefahr.

Leistungsanspruch

Bei welchen Personen eine Impfung indiziert ist, wird in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie ausgeführt (Auszug zur COVID-19-Impfung siehe unter “Weitere Informationen”).

Verordnung und Bestellung

Die Arztpraxen geben auf dem Rezept die Anzahl der Impfdosen sowie den entsprechenden Impfstoffnamen an, beispielsweise 48 Impfstoffdosen Comirnaty® für Erwachsene JN.1. 

Auch in dieser Saison bleibt der Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionskennzeichen 103609999. Die Felder “Gebührenfrei”, “Impfstoff” oder “Sprechstundenbedarf” dürfen nicht gekennzeichnet werden. Das Versichertenfeld bleibt frei. Der Impfstoff wird sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte verwendet. Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt wöchentlich und soll bei der Lieferapotheke immer bis dienstags um 12 Uhr eingehen.

Impfzubehör

Die Kosten für das Impfzubehör (Einmalkanülen/-spritzen) sind von den Arztpraxen zu tragen (Allgemeine Praxiskosten). Die für die Impfung von Säuglingen und Kleinkindern zur Verdünnung benötigte Kochsalzlösung ist über den Sprechstundenbedarf beziehbar.

Wirtschaftlichkeitshinweis

Comirnaty®-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und auch der Impfstoff Nuvaxovid® von Novavax werden zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Den Krankenkassen entstehen somit keine Kosten. Werden trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung nicht alle Impfdosen eines Vials verimpft, stellt der Bund keine Regressansprüche. Dies gilt ebenso für über den Bund bezogene Impfdosen, deren Verfallsdatum erreicht ist.

Verordnung lediglich zu Lasten des BAS

Die Kosten für COVID-19-Impfstoffe anderer Herstellerinnen und Hersteller (z.B. Spikevax® von Moderna) werden nicht vom Bund übernommen. Diese zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen zu verordnen könnte als unwirtschaftlich gelten, daher könnten entsprechende Rückforderungen durch die Kassen entstehen. 

Kontakt

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