Webcode 109172

COVID-19-Impfung: Auffrischung jeden HerbstSchutzimpfungs-Richtlinie aktualisiert

Der Gemeinsame Bundeausschuss hat die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar 2024 angepasst.

Auffrischimpfung 

Jedes Jahr im Herbst soll eine Auffrischimpfung gegen COVID-19 mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung durchgeführt werden. Dies gilt für folgende gesetzlich versicherten Personen:

  • ab 60 Jahren 
  • ab sechs Monate mit relevanten Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben
  • die in einem Pflegeheim wohnen

Immungesunde Personen, die im laufenden Jahr bereits eine COVID-19 Infektion durchgemacht haben, benötigen in der Regel keine Auffrischimpfung.

Standardimpfung bis zur Basisimmunität ohne Auffrischung

Alle gesunden Personen ab 18 Jahren - einschließlich gesunde Schwangere jeden Alters - können sich bei unvollständiger Basisimmunität (< 3 Antigenkontakte oder ungeimpft) impfen lassen. Die Anzahl der benötigten Impfungen richtet sich danach, dass hiervon nur noch ein Antigenkontakt über eine Impfung erfolgen muss. Eine jährliche Auffrischimpfung ist bei die-sem Personenkreis nicht vorgesehen.

Gesunde Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 18 benötigen weiterhin keine Impfung.

Berufliche Indikation

Das Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen mit direktem Kontakt zu den Bewohnenden soll ebenfalls bis zum Erreichen einer Basisimmunität (≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte) geimpft werden. Die Durchführung einer jährlichen Auffrischimpfung im Herbst bei diesem Personenkreis wird analog zu den Versicherten bei der Indikationsimpfung empfohlen. Immungesunde Personen, die im laufenden Jahr bereits eine COVID-19 Infektion durchgemacht haben, benötigen in der Regel keine Auffrischimpfung.

Hinweis

Spikevax Produkte sollen bei Personen im Alter von 12 bis < 30 Jahre und bei Schwangeren in der Regel nicht verwendet werden.

Anlage 2 - Dokumentationsschlüssel

In Anlage 2 werden jetzt ausschließlich mRNA- oder proteinbasierte COVID-19-Impfstoffe mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung aufgeführt.

BAS weiterhin Kostenträger

Die Verordnung von COVID-19-Impfstoffen erfolgt auf Muster 16 (rosa Rezept). Als Kostenträger ist weiterhin das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionskennzeichen 103609999 anzugeben. Das Versichertenfeld bleibt frei. Die Kennzeichnung der Felder "Gebührenfrei", "Impfstoff" oder "Sprechstundenbedarf" entfällt.

Der Beschluss ist seit dem 1. Mai 2024 in Kraft.

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

fliegendes Papierflugzeug

Mit KV INFO, dem Newsletter der KV RLP, sind Sie stets gut informiert.

jetzt abonnieren