Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Die bei erektiler Dysfunktion verordnungsfähige Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) Kranus Edera wurde im März 2023 dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen.
- Für diese DiGA hat das BfArM keine erforderlichen ärztlichen Leistungen bestimmt. Daher sind für die Versorgung mit der DiGA "Kranus Edera" keine weiteren Vergütungsregelungen in den EBM aufzunehmen.
- Die Versorgung mit dieser DiGA ist Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung und die in diesem Zusammenhang auszuführenden ärztlichen Tätigkeiten sind Bestandteil der berechnungsfähigen GOP des EBM. Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung (gemäß § 87 Abs. 5c Satz 4 SGB V).