Ab diesem Sonntag müssen Praxen in der Lage sein, den eArztbrief empfangen zu können. Das schreibt das Digital-Gesetz vor. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt praktische Tipps für den Umgang mit dem digitalen Service.
Was ist neu beim eArztbrief?
Die inzwischen angepasste Richtlinie regelt unter anderem, dass der elektronische Arztbrief mindestens die Versichertendaten enthalten muss, die Praxen im Rahmen des Ersatzverfahrens erheben würden. Das Ersatzverfahren kommt dann zum Tragen, wenn beispielsweise die elektronische Gesundheitskarte (eGK) wegen technischer Probleme nicht eingelesen werden kann. Zu den Mindestangaben zählen Name, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnorts Kostenträgerkennung, Versichertenart, Krankenversichertennummer. Somit können Praxen einen eArztbrief der richtigen Person in der Patientenverwaltung zuordnen.
Software zum Quartalswechsel bereit
Die eArztbrief-Module der Praxissoftware müssen die eben genannten Angaben beim eArztbrief automatisch hinzufügen. Die Software-Firmen müssen die angepasste Software zum Quartalswechsel bereitstellen.