- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Änderung des zweiten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes sowie Streichung der vierten Anmerkung der GOP 01510 bis 01512 im Abschnitt 1.5 EBM, sodass die Beobachtung und Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab (Handelsname: Herceptin®) nicht mehr über die GOP 01510 bis 01512 berechnungsfähig ist
- Die Beobachtung und Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab ist künftig mischkalkulatorisch über die fachgruppenspezifische Grundpauschale abgegolten.