- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufnahme der GOP 50601 EBM als Zuschlag zu den GOP 04514, 04518, 13421 und 13422 bei Durchführung einer Chromoendoskopie bei Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen
- Im Anhang 6 zum EBM erfolgt für die jeweiligen Anlagen zur ASV-Richtlinie eine Zuordnung der GOP aus den ASV-Kapiteln 50 und 51 zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgegebenen Fachgruppen, die diese abrechnen dürfen.
- rückwirkende Aufnahme der GOP 51011 (Pauschale Qualitätskonferenzen), die bereits im EBM enthalten ist, in den Anhang 6 zum 1. Oktober 2023 (Beschlussteil B)