- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufnahme eines zweiten und dritten Satzes in die Allgemeine Bestimmung 2.1.2 EBM, somit wird klargestellt, dass in-vitro-diagnostische Leistungen unvollständig und nicht berechnungsfähig sind, die kein für die Befunderstellung verwertbares Ergebnis liefern. Für die Befunderstellung erforderliche Wiederholungsuntersuchungen sind ebenfalls nicht gesondert berechnungsfähig.
- Redaktionelle Änderung des zweiten Spiegelstriches der Nr. 1 der Präambel 12.1 EBM, damit die für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie korrekte Facharztbezeichnung umgesetzt wird.
- In Nummer 4 der Präambel 32.3.4 EBM wird die Bezeichnung nach den GOP 32230 bis 32236, 32240 und 32242 bis 32246 und 32248 angepasst und um die GOP 32237 und 32238 ergänzt.
- Die Leistungslegenden der GOP 01811 im Abschnitt 1.7.4 EBM und GOP 32265, 32267 bis 32274, 32277 bis 32281 und 32283 im Abschnitt 32.3.4 EBM werden leistungsbedarfsneutral an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst.