- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Ergänzung der Tabelle im Kapitel 40.4 Nummer 3 EBM um den entsprechenden Höchstwert für Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL (Kapitel 37.7)
- Dieser Höchstwert beträgt 6,02 Euro je Arzt/Quartal.