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EBM-Änderungen: GOP 01477 – Anpassung des HöchstaltersWirksam: 1. Juli 2024 | Teil B 721. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium 
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Das Höchstalter der Patienteninnen und Patienten, für welche die GOP 01477 berechnungsfähig ist, wird vom vollendeten 65. auf das vollendete 66. Lebensjahr angehoben.

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