- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- neue GOP 01940 für die COVID-19-Präexpositionsprophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper (MAK) Evusheld® (Wirkstoffe: Tixagevimab und Cilgavimab)
- Die intramuskulären Injektionen sind fakultativer Leistungsinhalt, falls nach erfolgter Beratung keine Präexpositionsprophylaxe durchgeführt wird.
- Die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, aktuell befristet bis zum 7. April 2023, regelt für gesetzlich Krankenversicherte den Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit MAK zum präventiven COVID-19-Schutz.
- Voraussetzung ist, dass entweder aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erzielt werden kann oder Impfungen aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf bestehen.
- Dieser Anspruch gilt ausschließlich für Arzneimittel, die über die üblichen Vertriebswege (pharmazeutischer Großhandel und Apotheken) in Verkehr gebracht werden. Der Anspruch gilt nicht für vom Bund nach § 1 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) kostenfrei bereitgestellte Arzneimittel.