- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Änderung der Nummer 2 und der Nummer 14 der Präambel 2.1. zum Anhang 2 EBM. Somit wird klargestellt, dass die Zuschläge gemäß Abschnitt 31.2.20 EBM bei Durchführung eines Eingriffs unter einer Diagnose und/oder einem gemeinsamen operativen Zugangsweg nur einmal berechnungsfähig sind und bei Durchführung eines Simultaneingriffes höchstens dreimal.