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EBM-Änderungen: Kryokonservierung von OvarialgewebeWirksam: 1. Juli 2023 | 650. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Zur Abrechnung der Kryokonservierung von Ovarialgewebe werden vier neue Leistungen für die Beratung (GOP 08622), die Aufbereitung und Untersuchung sowie das Einfrieren und Auftauen von Ovarialgewebe (GOP 08642, 08643 und 08649) in den EBM aufgenommen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit zu festen Preisen.

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