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EBM-Änderungen: neue Kostenpauschalen der In-vitro-DiagnostikWirksam: 1. Januar 2025 | Teil A und B 709. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Neufassung des Abschnitts 40.3 EBM, sodass dieser zukünftig ausschließlich Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik enthält.
  • Die im Abschnitt 40.3 EBM bislang aufgeführten Kostenpauschalen 40104 und 40106 für den Versand von Röntgenaufnahmen, Filmfolien und EKG-Datenträgern werden in den Abschnitt 40.4 verschoben, der entsprechend umbenannt wird.
  • Streichung der Transportkostenpauschale 40100 EBM.
  • Die neuen Kostenpauschalen 40089 bis 40095 sind, wie bisher auch die Kostenpauschale 40100, für weiterüberwiesene Fälle nicht erneut berechnungsfähig.
  • Die Bestimmungen im Abschnitt 40.3 Nummern 3 bis 5 listen die Arztgruppen auf, die zur Berechnung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.3 berechtigt sind.
  • Mit der Aufnahme der Vergütung von Entnahmematerial durch Kostenpauschalen wurden die Leistungslegenden beziehungsweise Anmerkungen zu den GOP, die explizit das Entnahmematerial aufführen, geändert beziehungsweise gestrichen.
  • Kostenpauschalen 40089 bis 40095: Kosten für den Transport, das Entnahmematerial und die elektronische Auftragserteilung für laboratoriumsmedizinische, human- und tumorgenetische sowie histopathologische In-vitro-Diagnostik
  • Kostenpauschalen 40092 bis 40095: Um die strukturell deutlich unterschiedlichen Leistungshäufigkeiten zu berücksichtigen, wird bei den Kostenpauschalen für die elektronische Auftragserteilung und für den Transport unterschieden in In-vitro-Diagnostik:

    ohne gynäkologische Zytologie und HPV (Kostenpauschalen 40092 und 40094) und

    der gynäkologischen Zytologie und HPV (Kostenpauschalen 40093 und 40095).

  • Kostenpauschalen 40089 bis 40093: Aufnahme von Kostenpauschalen aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf an veranlassende Ärzte kostenfrei abgegebenes Entnahmematerial und kostenfrei bereitgestellte elektronische Auftragserteilung.

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