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EBM-Änderungen: neuer Abschnitt zur Erprobung der Kaltplasmabehandlung bei chronischen WundenWirksam: 1. Oktober 2024 | 106. Sitzung des ergänzten Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

Aufnahme eines neuen Abschnitts 61.11 in den EBM mit folgenden GOP:

  • GOP 61130: Kaltplasmatherapie im Rahmen der Erprobungs-Richtlinie “Kaltplasmabehandlung bei chronischen Wunden” bei Anwendung von “PlasmaDerm® Flex” | 295 Punkte/35,21 Euro (48-mal berechnungsfähig)
  • GOP 61131: Kaltplasmatherapie im Rahmen der Erprobungs-Richtlinie “Kaltplasmabehandlung bei chronischen Wunden” bei Anwendung von “Plasma Care®” | 170 Punkte/20,29 Euro (48-mal berechnungsfähig)
  • GOP 61132: Kaltplasmatherapie im Rahmen der Erprobungs-Richtlinie “Kaltplasmabehandlung bei chronischen Wunden” bei Anwendung von “Plasmajet kINPen®MED” | 250 Punkte/29,83 Euro (48-mal berechnungsfähig)
  • GOP 61133: Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 61130, 61131 und 61132 einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines Patienten im Rahmen der Erprobungs- Richtlinie “Kaltplasmabehandlung bei chronischen Wunden” | 76 Punkte/9,07 Euro (48-mal berechnungsfähig)
  • GOP 61134: Pauschale für die Follow-up-Untersuchungen im Rahmen der Erprobungs-Richtlinie “Kaltplasmabehandlung bei chronischen Wunden” | 250 Punkte/29,80 Euro (einmal berechnungsfähig)
  • GOP 61135: Kostenpauschale für den Sachmittelbedarf der Wundversorgung im Zusammenhang mit der Durchführung der Gebührenordnungsposition 61130, 61131 oder 61132 | 7,00 Euro (nur für Krankenhäuser berechnungsfähig)

Die GOP im Abschnitt 61.11 sind ausschließlich im Rahmen der Erprobung (gemäß § 137e SGB V) von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und nach Paragraf 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern berechnungsfähig.
 

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