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EBM-Änderungen: Schlafpositionstherapie: Vergütung des Erprobungsverfahrens festgelegtWirksam: 1. Januar 2024 | 100. Sitzung des ergänzten Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Aufnahme eines neuen Abschnitts 61.8 EBM mit GOP zu der Erprobungs-Richtlinie „Schlafpositionstherapie bei leichter bis mittelgradiger lageabhängiger obstruktiver Schlafapnoe“.
  • Die GOP in diesem Bereich sind ausschließlich im Rahmen der Erprobung (gemäß § 137e SGB V) von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten und nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern berechnungsfähig.
  • GOP 61100 EBM: Pauschale für die Versorgung der Patienten im Rahmen der Erprobungs-Richtlinie „Schlafpositionstherapie bei leichter bis mittelgradiger lageabhängiger obstruktiver Schlafapnoe“
  • GOP 61101 EBM: Kardiorespiratorische Polysomnographie im Rahmen der Erprobungs-Richtlinie „Schlafpositionstherapie bei leichter bis mittelgradiger lageabhängiger obstruktiver Schlafapnoe“
  • GOP 61102 EBM: Kostenpauschale für den Sprechstundenbedarf im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen aus Abschnitt 61.8.2 EBM (nur für Krankenhäuser berechnungsfähig)
  • Die Kosten für den Schlafpositionstrainer sind, gemäß Abschnitt 60.1.2.2 EBM, gesondert berechnungsfähig.

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