Die Versorgungslage von Fiebersäften für Kinder mit den Wirkstoffen Paracetamol und Ibuprofen ist weiterhin angespannt.
Zur Abmilderung der Engpässe haben sich die Mitglieder des Beirats für Liefer- und Versorgungsengpässe im Dezember 2022 auf weitere Empfehlungen für die Apotheker- und Ärzteschaft verständigt. So soll unter anderem die Eignung einer festen oralen Darreichungsform in Abhängigkeit der Verfügbarkeit und des Alters der Patientin oder des Patienten als Alternative zum Fiebersaft geprüft werden. Entsprechende Dosierungstabellen finden sich in den Fachinformationen der jeweiligen Präparate. Nach diesen ist beispielsweise bei teilbaren Tabletten die Einnahme für Kinder ab vier Jahren (Paracetamol) bzw. ab 6 Jahren (Ibuprofen) möglich. Die Darreichungsform "Saft" sollte an Kinder und Jugendliche ab 9 Jahren ausschließlich auf Rezept und nur im Ausnahmefall, wenn eine Einnahme fester Darreichungsformen nicht möglich ist, abgegeben werden.
Darüber hinaus wird auf die Empfehlungen von August 2022 verwiesen, die weiterhin Bestand haben. Damals hatten sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), der GKV-Spitzenverband, die KBV und die ABDA-Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände für den Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit der betreffenden Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Fertigarzneimitteln auf Maßnahmen zur Kompensation geeinigt. So kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine entsprechende Rezeptur anstelle des Fertigarzneimittels verordnet und abgegeben werden. Diese Maßnahme soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit den entsprechenden Wirkstoffen erfordert. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen unter anderem
- dass der Fiebersaft von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt verordnet wurde
- dass die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels Rücksprache zu medikamentösen Alternativen (z.B. anderer Wirkstoff, andere Darreichungsform) mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt hält. Die Apotheke hat die Nichtverfügbarkeit des Arzneimittels entsprechend zu dokumentieren.
Bei Verordnung des Fiebersaftes neben anderen Arzneimitteln auf demselben Rezept, ist im Falle der Nichtverfügbarkeit des Fertigarzneimittels jeweils ein neues Rezept über eine entsprechende Rezeptur auszustellen. Daher wird empfohlen, die betroffenen Fiebersäfte im Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit auf einem gesonderten Rezept zur verordnen. Dieses kann bei Nichtverfügbarkeit in der Apotheke mit einem entsprechenden Vermerk zur ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt versehen werden. Eine neue Verordnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Da die Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Rezepturen teurer als die entsprechenden Fertigarzneimittel sind, wurde vereinbart, dass die ärztlichen Verordnungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gesondert berücksichtigt werden sollen.