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ePA: GOP 01431, 01647 und 01648 weiterhin abrechnen!Modifikation unserer Ausführungen im Newsletter KV INFO vom 5. August

Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung der Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) im vertragsärztlichen Bereich überraschend bereits zum 30. Juli 2026 außer Kraft gesetzt.

Ungleichbehandlung im Vergleich zum Zahnarztbereich

Besonders kritisch ist hierbei eine gesetzliche Ungleichbehandlung zum vertragszahnärztlichen Bereich. Hier entfällt die Vergütung erst zum 1. Januar 2027.

KBV und KVen prüfen daher derzeit intensiv rechtliche und politische Möglichkeiten, um dieser Benachteiligung entgegenzuwirken. Das Ziel ist es, die ePA-Vergütung auch für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bis zum 31. Dezember 2026 zu sichern.

Handlungsempfehlung für Ihre Abrechnung

Um Ihren Vergütungsanspruch für den Fall einer positiven Regelung vollumfänglich zu sichern, bitten wir Sie, entgegen unserer Ausführungen im Newsletter KV INFO vom 5. August 2026 (Ausgabe 31/2026), die Erst- und Folgebefüllung der ePA weiterhin wie gewohnt nach den vorgesehenen EBM-Gebührenordnungspositionen (GOP) 01431, 01647 und 01648 abzurechnen. Diese Empfehlung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2026.

Nur durch die Dokumentation dieser GOP in Ihrer Abrechnung kann eine Honorierung garantiert werden, falls die Bemühungen von KBV und KVen erfolgreich sind.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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