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eRezept: Ab dem neuen Jahr für Arztpraxen verbindlichEntwurf zum Digital-Gesetz (DigiG)

Zum 1. Januar 2024 soll das elektronische Rezept (eRezept) verbindlicher Standard bei der Verordnung von Arzneimitteln werden. So sieht es der Entwurf zum Digital-Gesetz (DigiG) vor, den das Bundeskabinett Ende August beschlossen hat. An diejenigen Praxen, die noch nicht eingerichtet sind, appelliert die KV RLP: Testen Sie am besten gleich das eRezept!

Bei der Digitalisierung will die Bundesregierung Tempo machen: In dem Entwurf des Kabinetts zum DigiG werden Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, spätestens ab dem 1. Januar 2024 elektronische Verordnungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel auszustellen. Praxen müssen nach dem Willen der Politik im neuen Jahr nachweisen, dass sie das eRezept nutzen. Andernfalls, auch das macht der Gesetzesentwurf deutlich, wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent gekürzt.

Digitalisierung bietet Chancen – sofern störungsfrei

"Der Zugang für Patientinnen und Patienten zum eRezept ist jetzt mit dem einfachen Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte für den Abruf in Apotheken neu aufgestellt. Das begrüßen wir und laden unsere Praxen zum Ausprobieren ein. Da sich durch die elektronische Signatur der Ablauf in der Praxis ändern wird, empfehlen wir Ihnen sich frühzeitig mit dem Signaturprozess vertraut zu machen, um ggf. Prozesse in der Praxis anzupassen. Fehler und zu lange Signaturzeiten im Praxisverwaltungssystem, können so rechtzeitig erkannt und abgestellt oder gar vermieden werden. Die Digitalisierung bietet – sofern sie störungsfrei und ohne Mehraufwand funktioniert – die Chance, Praxisabläufe und Versorgungsprozesse zu unterstützen und zu verbessern. Sanktionen lehnen wir hingegen ganz klar ab. Erst recht, wenn Anwendungen noch unausgereift sind und Störungen im Praxisablauf verursachen. Praxen dürfen daher nicht dazu gezwungen werden, diese Anwendungen einzusetzen ", verdeutlicht Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub die Position der KV RLP.

Technische Voraussetzungen für die Anwendung des eRezepts

Für das Ausstellen des eRezepts spielt es keine Rolle, wie das eRezept eingelöst wird. Die Verordnungsdaten werden auf einem zentralen Server der Telematik-Infrastruktur (TI) gespeichert; nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder in der App. Die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der das eRezept ausstellt, muss es persönlich signieren. Dazu benötigt sie bzw. er seinen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).

Folgende technische Voraussetzungen sind zur Einrichtung des eRezepts unerlässlich:

  • Die Praxis muss an die Telematik-Infrastruktur mit einem Konnektor ab der Version PTV4+ angebunden sein.
  • Für das Praxisverwaltungssystem (PVS) ist ein eRezept-Update notwendig.
  • Der eHBA mit PIN muss für die persönliche elektronische Signatur aktiviert sein (Unterschrift ist nur mit eHBA möglich, nicht per SMC-B-Karte).
  • Es ist ein Drucker mit Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck (Papierformat DIN A4 oder A5) vorhanden.

Für die technische Installation ist der jeweilige PVS-Hersteller zuständig. Einen eHBA erhalten Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen Bezirksärztekammer.

In diesen Fällen nutzen Praxen weiterhin das rosa Rezept

Das eRezept wird zunächst nur für die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel angewendet. Als Rückfalloption und für andere Verordnungen wie Betäubungs-, Hilfs- und Verbandmittel bleibt das Muster 16 erhalten. Erhalten Versicherte aus dem EU-Ausland und anderen Abkommensstaaten GKV-Leistungen, so bekommt auch dieser Personenkreis weiterhin das rosa Rezept.

Muster 16 kommt auch infolge technischer Störungen zum Einsatz, zum Beispiel wenn die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert oder der eHBA, die Soft- oder Hardware defekt sind. Bei technischen Problemen kann die Praxis nicht verpflichtet werden, eRezepte auszustellen.

Ärztinnen und Ärzte können eRezepte nur in ihren Praxisräumen ausstellen, da die Anbindung an die TI über den Konnektor erfolgt. Ein mobiler Einsatz ist erst möglich, wenn die gematik eine Software-Lösung anbietet. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Hausbesuchen nutzen Ärztinnen und Ärzte weiterhin das rosa Rezept.

Rezepte für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner

Viele Arztpraxen engagieren sich in der Heimversorgung. Fordert das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation per Telefon an, stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim. Alternativ kann die Einlösung des eRezepts über die eGK des Patienten bzw. der Patientin in der Apotheke erfolgen. Stellen Ärztinnen und Ärzte im Pflegeheim Rezepte aus, nutzen sie vorerst noch das Muster 16.

Gut zu wissen: Auch Privatversicherte sollen das eRezept nutzen können. Noch ist das nicht möglich. Details regelt der Verband der Privaten Krankenversicherung.

Über das Ausstellen, Signieren und Einlösen des eRezepts informiert KV INFO in der nächsten Ausgabe.

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