Mit der verbindlichen Einführung des elektronischen Rezepts (eRezept) zum 1. Januar 2024 ändert sich der Verordnungsalltag in den Arztpraxen. Im zweiten Teil des Beitrags zum eRezept informiert die KV RLP, was Ärztinnen und Ärzte beim Ausstellen und Signieren beachten sollten.
Grundsätzlich profitieren Praxen von der Anwendung des eRezepts. Es vereinfacht administrative Abläufe und gibt neue Möglichkeiten, um den Praxisalltag zu optimieren. Mit dem eRezept sparen sich Praxen außerdem wertvolle Zeit, die sie für die Versorgung der Patientinnen und Patienten nutzen können.
Für alle digitalen Verordnungen ist die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) Pflicht. Die QES ersetzt die analoge Unterschrift und sorgt für Rechtssicherheit, da sie eindeutig zuzuordnen ist. Ärztinnen und Ärzte benötigen dafür zwingend einen persönlichen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und die dazugehörige Signatur-PIN. Der eHBA darf nicht von verschiedenen Personen einer Praxis verwendet werden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein. Auch Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung dürfen unterschreiben, sofern sie einen eHBA besitzen. MFA und andere Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter können eRezepte lediglich vorbereiten. Zu beachten ist, dass Ausstellungs- und Signierdatum übereinstimmen müssen.
Bei Softwareproblemen hilft die Herstellerfirma
Die digitale Verordnung, Signatur und Rezeptübermittlung erfolgen direkt im Praxisverwaltungssystem. Im Idealfall sollte das eRezept in wenigen Sekunden fertig sein. Bereitet das Softwaresystem noch Probleme, sollten sich Praxen mit der Herstellerfirma ihres Praxisverwaltungssystems oder dem IT-Dienstleistungsunternehmen in Verbindung setzen. Besonders wichtig: Das eRezept sollte vorab getestet werden, um am 1. Januar 2024 startklar zu sein.
Bis zum eRezept sind die folgenden drei Schritte erforderlich:
- Ärztinnen und Ärzte wählen zunächst in ihrer Verordnungssoftware das verschreibungspflichtige Medikament aus. Dabei wird das eRezept bereits automatisch auf Vollständigkeit geprüft, sodass Formfehler vermieden werden.
- Im nächsten Schritt unterschreiben Ärztinnen und Ärzte das eRezept digital mit ihrem eHBA. Mit der Unterschrift werden die Informationen aus der Verordnung direkt in der Telematik-Infrastruktur (TI) gespeichert und dabei sicher verschlüsselt. So kann die Apotheke die Rezeptdaten später direkt abrufen.
- Patientinnen und Patienten legen zum Einlösen des eRezepts in der Apotheke ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder alternativ den Rezeptcode vor. Den Code können sie über ihre eRezept-App abrufen oder als Papierausdruck in der Praxis erhalten.
Patientinnen und Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch, auf einen Ausdruck des eRezepts, sofern sie dies wünschen. Gerade in der Anfangszeit kann ein zusätzlicher Ausdruck durchaus sinnvoll sein, um einen Zweitkontakt zu vermeiden, falls technische Probleme in der Apotheke oder Praxis auftreten. Auf dem Ausdruck befindet sich ein Rezept-code, mit dem die Apotheke auf die Verordnung zugreifen kann, sollten die Daten nicht per eGK oder App abgerufen werden können. Der Ausdruck auf DIN A4 oder A5 wird mithilfe der Praxissoftware erstellt und muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden. Dafür reicht die elektronische Signatur des eRezepts.
Ausstellen des eRezepts am besten über die Komfortsignatur
Wird das eRezept digital unterzeichnet, gibt es dafür drei Möglichkeiten: die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur. Aus Gründen der Zeitersparnis und Effizienz empfiehlt es sich, die Komfortsignatur anzuwenden. Der entscheidende Vorteil in dieser Signaturform liegt darin, dass zur Bestätigung der Unterschrift nicht jedes Mal eine sechs- bis achtstellige PIN eingegeben werden muss. Für 250 Signaturen genügt es, nur einmal die PIN am PC einzugeben. Die Komfortsignatur ist dann für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden freigegeben. Der eHBA wird hierzu in das Kartenterminal gesteckt, das idealerweise in einem zutrittsgeschützten Bereich der Praxis steht und tagsüber dort verbleibt. Wird der eHBA aus dem Lesegerät entnommen, endet die Komfortsignatur automatisch.
Weitere Vorteile der Komfortsignatur: Das Kartenterminal mit dem gesteckten eHBA muss nicht am PC-Arbeitsplatz des Arztes stehen oder bei Wechsel des Behandlungszimmers mitgeführt werden. Dafür gibt es die sogenannte Remote-Funktion. Sie ermöglicht es, dass die Ärztin bzw. der Arzt von jedem Praxisrechner aus eRezepte persönlich signieren kann. Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit sind gewährleistet. Die Komfortsignatur kann nicht nur für das digitale Unterschreiben von eRezepten, sondern auch von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder von eArztbriefen genutzt werden.
eGK, App oder Papierausdruck – drei Wege zum Einlösen
Patientinnen und Patienten können das eRezept auf verschiedenen Wegen einlösen:
- Über die eGK in der Apotheke: Eine PIN braucht es hierfür nicht. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und ist so berechtigt, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.
- Über die App: Das Smartphone muss mit einer Kontaktlos-Funktion (NFC=Near Field Communication) ausgestattet sein, wie auch vom bargeldlosen Bezahlen bekannt. Zusätzlich wird eine eGK-PIN von der jeweiligen Krankenkasse benötigt. Alternativ können sich Krankenversicherte mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren.
- Über den Papierausdruck: Der Rezeptcode kann auch auf Papier ausgedruckt werden, wenn Patientinnen und Patienten ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt.
Für das Ausstellen und Signieren von eRezepten in der Arztpraxis spielt es keine Rolle, ob das Rezept via eGK oder App eingelöst wird. Die Verordnung wird immer auf dem eRezept-Server gespeichert – nicht auf der eGK oder in der App.