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EuGH-Urteil: Erste Kopie der Patientenakte ist kostenfreiUrteil vom 26. Oktober 2023

Eine Patientin bzw. ein Patient hat den Anspruch, unentgeltlich eine erste Kopie ihrer bzw. seiner Patientenakte zu erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.

Geklagt hatte ein Patient, der von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte verlangte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin fordert jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. Daraufhin rief der Patient die deutschen Gerichte an. Der BGH hatte beschlossen, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Begründung für Antrag ist nicht erforderlich

In seinem Urteil beruft sich der EuGH auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dort ist rechtlich verankert, dass eine Patientin bzw. ein Patient eine erste Kopie ihrer bzw. seiner Patientenakte erhalten darf, und zwar grundsätzlich ohne, dass ihr bzw. ihm hierdurch Kosten entstehen. Anders verhält es sich, wenn die Patientin bzw. der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits kostenfrei erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt. In diesem Fall kann die bzw. der ärztlich Verantwortliche ein solches Entgelt verlangen, urteilte das EuGH.

Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter ausführte, sei der Patient in dem zu klärenden Fall nicht verpflichtet gewesen, seiner Zahnärztin gegenüber den Antrag auf Kopie seiner Patientenakte zu begründen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen, so das EuGH. Die betreffende Zahnärztin sei "als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten" anzusehen.

Einbezogen sind auch Diagnosen und Untersuchungsergebnisse

Darüber hinaus hat eine Patientin bzw. ein Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in ihrer bzw. seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22

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