Vertragsärztinnen und -ärzte können seit Jahresbeginn die externe elektrische Kardioversion nach EBM abrechnen. Dazu wurden zum 1. Januar 2024 zwei neue GOP in den EBM aufgenommen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die Änderungen betreffen Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie sowie Fachärztinnen und Fachärzte mit dem Schwerpunkt Kardiologie. Sie können seit dem 1. Januar 2024 die externe elektrische Kardioversion einschließlich Sachkosten nach den neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 04421 und 13552 abrechnen. Sie wurden in die Unterabschnitte 4.4.1 (GOP der Kinderkardiologie) und 13.3.5 (Kardiologische GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen.
Kennzeichnung der Leistungen
Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion stattfindende Analgesie und/oder Sedierung ist entweder möglich durch
- eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der die Kardioversion vornimmt, oder
- durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Anästhesiologie.
Letztere rechnen im Rahmen der externen elektrischen Kardioversion die GOP 05310 für die Präanästhesiologische Untersuchung und die GOP 05341 für die Analgesie ab. Die GOP 05310 und 05341 wird in der Abrechnung mit Suffix "E" gekennzeichnet. Abrechnende Ärztinnen und Ärzte erhalten dann eine extrabudgetäre Vergütung.
Entgegen der Leistungsbeschreibung ist die GOP 05341 im Zusammenhang mit der Durchführung der Kardioversion gemäß den Leistungen nach den GOP 04421 und 13552 auch vor Aufnahme der entsprechenden OPS-Kodes für die externe elektrische Kardioversion in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs nach § 115b SGB V berechnungsfähig.
Führen Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit den neuen Leistungen der Kardioversion nach den GOP 04421 und 13552 eine Duplex-Echokardiographie (Farbduplex) durch, so können sie die entsprechende Leistung nach der GOP 33022 abrechnen. Bei transösophagealer Durchführung ist der Zuschlag nach GOP 33023 berechnungsfähig. Die GOP 33022 und 33023 wird in diesem Zusammenhang mit Suffix "E" in der Abrechnung gekennzeichnet. Somit werden diese dann extrabudgetär vergütet.
Die im Zusammenhang mit der Kardioversion realisierte Beobachtung und Betreuung können Ärztinnen und Ärzte folgendermaßen abrechnen:
- GOP 01501 (Beobachtung und Betreuung einer Patientin bzw. eines Patienten im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8 zum EBM) und
- GOP 01503 (Zuschlag zu der GOP 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8 zum EBM)
In dem zum 1. Januar 2024 neu in den EBM aufgenommenen Anhang 8 ist geregelt, bei welchen Prozeduren die GOP 01500 bis 01503 abrechenbar sind. Auch die maximal berechnungsfähige Beobachtungs-/ Betreuungszeit im Anschluss an die jeweilige Prozedur ist vorgegeben.