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GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: neue Regelungen zu ePA-Leistungen und Cannabisversorgung seit 30. Juli 2026Hinweise zur Abrechnung

Zum 30. Juli 2026 traten zwei wichtige Anpassungen in Kraft, die sowohl die elektronische Patientenakte (ePA) als auch die Versorgung mit Cannabis betreffen.

ePA

Im Bereich der ePA betrifft dies die GOP für die Erst- und Folgebefüllung (GOP 01431, 01647 und 01648). Diese Leistungen können seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr abgerechnet werden. Hintergrund sind Anpassungen, die im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgenommen wurden.

Cannabisversorgung

Auch im Bereich der Cannabisversorgung gibt es Neuerungen. Cannabisblüten gehören seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versorgung mit Cannabisextrakten sowie Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon bleibt weiterhin möglich. 

Somit kann die GOP 01626 weiterhin für die ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung gemäß § 31 Absatz 6 SGB V zur Verordnung von Cannabisextrakten sowie der Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon abgerechnet werden. Eine inhaltliche Anpassung dieser GOP wird voraussichtlich mit einer der nächsten EBM Aktualisierungen erfolgen.

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