Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat in der häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) die Ausstellung von Folgeverordnungen im Rahmen der Videosprechstunde geregelt. Grund für die Anpassung der HKP-RL sind die geänderten Muster-Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die nun Fernbehandlungen zulassen.
Verordnung HKP
Zur erstmaligen Feststellung der Notwendigkeit einer häuslichen Krankenpflege muss der Erkrankte nach wie vor persönlich in der Praxis oder bei einem Hausbesuch untersucht werden. Ist nach den Vorgaben der HKP-RL Fremdhilfe angezeigt, erhält der Erkrankte eine Verordnung über HKP (Muster 12).
Voraussetzungen zur Ausstellung von HKP-Folgeverordnungen
Im Rahmen der Videosprechstunde dürfen weitere Verordnungen von HKP durch eine zur Verordnung berechtigten Person ausgestellt werden, wenn dieser
- die erkrankte Person persönlich bekannt ist sowie
- die verordnungsrelevante Diagnose und/oder
- die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kennt und
- die vorliegende Erkrankung eine HKP-Verordnung per Video nicht ausschließt.
Weitere Aspekte
- Die Entscheidung, ob eine Verordnung per Videosprechstunde möglich ist, trifft die zur Verordnung berechtigte Person. Hierbei ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob die Schilderungen des Erkrankten zur Befunderhebung ausreichen.
- Kann die zur Verordnung berechtigte Person im Rahmen der Videosprechstunde nicht sicher beurteilen, ob die Verordnungsvoraussetzungen zur HKP gegeben sind, sollte der Erkrankte in die Praxis einbestellt oder gegebenenfalls persönlich aufgesucht werden.
- Vor Beginn der Videosprechstunde ist der Erkrankte auf die eingeschränkte Möglichkeit der Befunderhebung zum Zwecke der Verordnung einer HKP in der Videosprechstunde hinzuweisen.
- Generell sind Praxen nicht verpflichtet Videosprechstunden anzubieten. Zudem können Versicherte keinen Anspruch auf die Verordnung von HKP per Videosprechstunde erheben.
Ausnahmefall: Folgeverordnungen nach telefonischem Kontakt
In Ausnahmefällen dürfen Folgeverordnungen auch nach einem telefonischen Kontakt ausgestellt werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass sich der Verordner zuvor persönlich oder per Videosprechstunde vom Gesundheitszustand des Versicherten überzeugt hat und keine weiteren verordnungsrelevanten Informationen zur Verordnung einer HKP benötigt werden.
Der Beschluss ist seit dem 11. März 2023 in Kraft.