Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Vorgaben für die indikationsbezogenen Zeitbedarfe bei der Verordnung von manueller Lymphdrainage (MLD) in der Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) geändert sowie die Definition der MLD sprachlich überarbeitet und inhaltlich konkretisiert. Ab 1. Oktober 2024 kann MLD somit auch ohne Zeitbezug verordnet werden.
Zeitbedarfe – flexibel und bedarfsgerecht
Bei der Verordnung von MLD orientierte sich bislang die Auswahl der Therapiezeit (30, 45 und 60 Minuten) an der Anzahl der zu behandelnden Körperteile. Jetzt richtet sich die Einteilung der verordnungsfähigen indikationsbezogenen Zeitbedarfe nach dem Stadium des jeweiligen Lymph- oder Lipödems. Die zu behandelnden Körperteile müssen nicht mehr angegeben werden.
Ein Überblick der Neuerungen finden Sie in der unten angeführten Übersicht.
Angabe der Therapiezeit nicht mehr erforderlich
MLD kann nun auch ohne Angabe der Therapiezeit auf Muster 13 verordnet werden. Allerdings muss dafür auf der Verordnung das Stadium des Lymph- oder Lipödems in Form des endständigen aktuellen ICD-10-Codes angegeben sein (KBV-Praxisinfo siehe unten | Übersicht ICD-10-Codes). Über die Therapiezeit (30, 45, 60 Minuten) entscheiden dann befundabhängig und unter Beachtung der auf der Verordnung angegebenen Leitsymptomatik (a bis c) die Physiotherapierenden. Durch die Praxisverwaltungssoftware erscheint ein Hinweis, wenn eine Verordnung ohne Therapiezeit erfolgt und das Stadium nicht in Form des ICD-10-Codes angegeben wird. Die entsprechenden Anforderungen an die Verordnungssoftware (Anlage 29 BMV-Ärzte) werden ergänzt.
Die Liste der vorrangig verordnungsfähigen Heilmittel im Heilmittel-Katalog wird in der Diagnosegruppe “LY – Lymphabflussstörung” um die Heilmittel “MLD” und “MLD + Kompressionsbandagierung” ohne Zeitangabe ergänzt.
Berücksichtigung im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Lymph- und Lipödeme ab Stadium II sind in der Diagnoseliste “langfristiger Heilmittelbedarf / besonderer Heilmittelbedarf” der KBV aufgeführt somit werden die Verordnungen mit entsprechender ICD-10-Kodierung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen entlastend berücksichtigt.
Hintergrund
Bei der manuellen Lymphdrainage wird die bisherige Systematik mit den verordnungsfähigen indikationsbezogenen Zeitbedarfseinteilungen nicht mehr den patientenindividuellen Bedürfnissen gerecht und entspricht zudem nicht mehr dem aktuellen medizinischen-therapeutischen Stand. Arztpraxen sollen durch die Neuregelung entlastet werden, da Rücksprachen und Abstimmungen wegen der benötigten Behandlungszeit zukünftig entfallen.
Der Beschluss tritt ab dem 1. Oktober 2024 in Kraft.