Work-Life-Balance und Flexibilisierung von Arbeitszeiten und -orten sind seit der Corona-Pandemie und aufgrund des zunehmenden Fachkräftemangels in der Arbeitswelt weitestgehend angekommen. Doch welche Möglichkeiten haben Praxen? Dürfen Sie als Mitglied von zu Hause aus arbeiten, wenn eigentlich Präsenzpflicht in der Praxis besteht? Ja, sagt die KV RLP, und folgt damit der Rechtsauffassung der KBV.
Homeoffice für Praxen: Welche Tätigkeiten Mitglieder von zu Hause aus erbringen könnenDas gibt es zu beachten
Bestimmte Tätigkeiten auch zu Hause möglich
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können einen Teil ihrer Arbeit von zu Hause aus erbringen. Dazu zählen zum Beispiel einerseits Videosprechstunden, andererseits Auswertungen und Befundungen, das Verfassen von Arztbriefen, das Erstellen von Abrechnungen sowie das Terminmanagement oder andere Praxismanagement-Aufgaben, für die keine Interaktion oder Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten erforderlich ist, da diese bereits vorher in der Praxis stattgefunden hat.
Keine Genehmigung nötig
Eine Anzeige oder Genehmigung der Homeoffice-Tätigkeit ist nicht notwendig. Dies gilt übrigens auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Voraussetzung ist, dass Sie auch im Homeoffice alle geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.
Aus § 24 Abs. 8 Ärzte-ZV ergibt sich, dass Videosprechstunden nicht am Vertragsarztsitz erbracht werden müssen, wenn am Vertragsarztsitz die gesetzlich notwendigen Sprechstundenzeiten in Präsenz abgehalten werden. Hieraus folgt aus Sicht der KBV und der KV RLP, dass auch andere Leistungen nicht mehr an die Erbringung am Vertragsarztsitz gebunden sind. Es gilt allerdings stets: Die Tätigkeit im Homeoffice muss zusätzlich zu der Mindestpräsenz in der Praxis erfolgen.