Für kurärztliche Leistungen gibt es eine deutlich bessere Vergütung. Die in den Kurarztverträgen aufgeführten Pauschalen wurden rückwirkend zum 1. Oktober 2023 um 18,75 Prozent angehoben. Darüber hinaus sind zum 1. Januar 2024 weitere Änderungen in Kraft getreten.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich in ihrer Änderung zum Kurarztvertrag darauf verständigt, dass die Krankenkasse die kurärztliche Behandlung bei einer Dauer von 21 Tagen mit einer Pauschale von 56,45 Euro vergütet. Bei einer ambulanten Vorsorgeleistung zu bestehenden Krankheiten erhalten Kurärztinnen und -ärzte zusätzlich einen Zuschlag von 10,95 Euro. Die Pauschale einer ambulanten Vorsorgeleistung für Kinder (Dauer drei bzw. vier Wochen) beträgt 39,71 Euro. Werden ambulante Vorsorgeleistungen als Kompaktkur durchgeführt, so liegt die Pauschale bei 103,60 Euro.
Außerdem gelten seit Jahresbeginn folgende Änderungen im Kurarztwesen:
Videosprechstunde
Zur Organisation der Kur kann vor Beginn der ambulanten Vorsorgeleistung ein Kontakt der Kurverwaltung mit der Patientin bzw. dem Patienten stattfinden. Dabei sollte die Patientin bzw. der Patient insbesondere Kontaktdaten und Sprechzeiten der Ansprechperson vor Ort erhalten. In Ausnahmefällen kann dieser Kontakt auch durch die Kurärztin oder den Kurarzt selbst erfolgen, um die Kur vorzubereiten. Mit Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten kann dieser Kontakt auch per Video erfolgen. Für diese Leistung vergütet die Krankenkasse zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 4,60 Euro, wenn diese durch die Kurärztin bzw. den Kurarzt erbracht wird.
Teilnahme an Kurarztverträgen an die Weiterbildungsordnung angepasst
Wer an den Kurarztverträgen teilnehmen möchte, muss die nach der Weiterbildungsordnung erforderliche Genehmigung haben, die Zusatzbezeichnung Kurärztin bzw. Kurarzt oder Badeärztin bzw. Badearzt zu führen. Alternativ kann der Nachweis erbracht werden, dass der Kurs zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Balneologie und Medizinische Klimatologie vollständig absolviert wurde.
Flexibilisierung durch Teilnahme für weitere zwei Kurorte
Kurärztinnen und Kurärzte können bei der zuständigen KV die Teilnahme für weitere zwei Kurorte beantragen. In diesen erfolgt die Tätigkeit dann in Zweigpraxen oder auf Wunsch des Versicherten am Vertragsarztsitz der Kurärztin bzw. des Kurarztes. Die Transportkosten übernehmen die Krankenkassen jedoch nicht. Die kurärztliche Behandlung erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach Anreise des Versicherten.
Befristete Teilnahme am Kurarztvertrag
Arbeitet an einem anerkannten Kurort lediglich eine Kurärztin bzw. ein Kurarzt, können auf Antrag bei der zuständigen KV bis zu drei weitere Ärztinnen und Ärzte, die die Voraussetzungen erfüllen, befristet am Vertrag teilnehmen. Erfasst werden vor allem Ärztinnen und Ärzte, die die erforderliche Zusatzbezeichnung erwerben wollen sowie ärztliche Angestellte einer Rehabilitationsklinik.
Einigung auf verbindliche Formulare
Die KBV hat sich mit dem GKV-Spitzenverband ebenso darauf geeinigt, dass für die kurärztliche Behandlung nur die vereinbarten Formulare verwendet werden. Damit verringert sich der bürokratische Aufwand für die Praxis und die kurärztliche Verwaltungsstelle.
Anhebung der Bagatellgrenze
Die Bagatellgrenze wurde von 10,25 Euro auf 30 Euro erhöht. Einzelanträge auf sachlich-rechnerische Richtigstellung unterhalb von 30 Euro pro Ärztin bzw. Arzt, Krankenkasse und Quartal sind damit ausgeschlossen.
Der Kurarztvertrag ist auf der Website der KBV abrufbar.