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Hybrid-DRG bei prä- und postoperativen LeistungenKlarstellung der KBV zur Übergangsregelung

Präoperative Leistungen des Abschnitts 31.1.1 EBM

Hausärztinnen und Hausärzte

In der dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.1.1 EBM ist festgelegt, dass die präoperativen Untersuchungen nicht an demselben Ort wie die ambulante Operation durchgeführt werden dürfen. Diese Regelung ist nicht relevant, da es bei der Abgrenzung der Leistungen nach 31.1 zur Hybrid-DRG nicht auf den Ort der Leistungserbringung ankommt. So sollten etwa Hausärztinnen und Hausärzte die Gebührenordnungspositionen (GOP) 31010 bis 31013 auch dann abrechnen können, wenn sie Teil eines Medizinischen Versorgungszentrums sind, in dem eine weitere Fachgruppe Leistungen gemäß der Hybrid-DRG-Verordnung erbringt.

Präanästhesiologische Untersuchung

Der GKV-Spitzenverband betrachtet die präanästhesiologische Untersuchung nach der GOP 05310 EBM als Teil der abzurechnenden Hybrid-DRG-Fallpauschale. Die KBV sieht auf Grundlage der Rechtsverordnung für das Jahr 2024 keine Möglichkeit, eine Änderung in dieser Hinsicht durchzusetzen.

Der GKV-Spitzenverband erkennt einen Regelungsbedarf nur dann, wenn der geplante Eingriff nicht durchgeführt werden kann und die präanästhesiologische Untersuchung im Zusammenhang mit einem OPS-Code der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung erfolgt, der nicht im Anhang 2 des EBM enthalten ist. Weitere Beratungen werden folgen, um eine Abrechnungsmöglichkeit zu schaffen.

Postoperative Leistungen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 EBM

Überweisungserfordernis

Die aufgenommene Nummer 6 der Präambel zum Abschnitt 31.4.1 EBM verweist auf eine Kann-Regelung für Überweisungen aus Krankenhäusern zur weiteren Behandlung im vertragsärztlichen Bereich:

  • Erfolgt der Eingriff nach Paragraf 115f SGB V durch ein Krankenhaus, können Ärztinnen und Ärzte die GOP des Abschnitts 31.4.2 oder 31.4.3 abweichend von der Leistungslegende und Satz 1 der Nummer 1 der Präambel 31.4.1 ohne Überweisung des Operateurs abrechnen.

Abrechnung von Simultaneingriffen

Nach der Hybrid-DRG-Verordnung beginnt die Leistung mit den Maßnahmen zu Operationsvorbereitung sowie -planung und endet mit dem Abschluss der postoperativen Nachbeobachtung. Die Leistung bezieht sich auf die Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird. In diesem Zeitraum ist die Nebeneinanderberechnung mehrerer Eingriffe über mehrere Hybrid-DRG oder als Kombination von Hybrid-DRG- und EBM-Abrechnung folglich ausgeschlossen.

Im Rahmen der Einordnung der DRG-Groupersoftware müssen unter anderem alle relevanten Diagnosen und Prozeduren berücksichtigt werden, die in dem oben genannten Zeitraum erfolgen sollen:

  • Löst die DRG-Groupersoftware als Ergebnis eine Hybrid-DRG für den kompletten Eingriff (Haupt- und Nebeneingriff) aus, ist der Eingriff als Hybrid-DRG abzurechnen.
  • Löst die DRG-Groupersoftware als Ergebnis keine Hybrid-DRG aus, sind die Eingriffe (Haupt- und Simultaneingriff) komplett nach EBM abzurechnen.

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